Batterien und Akkus versenden bezeichnet die Beförderung von Lithium-, Natrium-Ionen- und Bleibatterien als Versandstück. Lithiumzellen und Lithiumbatterien zählen im Gefahrgutrecht zur Klasse 9, Bleiakkumulatoren zur Klasse 8. Ob eine Sendung ohne weitere Auflagen aufgegeben werden darf, richtet sich nach der Bauart, dem Energiegehalt, dem Zustand der Batterie und den Annahmeregeln des jeweiligen Paketdienstes.
UN-Nummern für Batterien und Akkus
Jede Batterieart ist im ADR einer eigenen UN-Nummer zugeordnet. Maßgeblich sind zwei Merkmale: die Zellchemie und die Frage, ob die Batterie allein, zusammen mit einem Gerät oder bereits in einem Gerät eingebaut versendet wird. Der Eintrag zum Gefahrguttransport erläutert den übergeordneten Rechtsrahmen mit Regelwerken, Gefahrgutklassen und Pflichten der Beteiligten.
| UN-Nummer | Batterieart | Konstellation |
|---|---|---|
| UN 3480 | Lithium-Ionen-Batterien | allein versendet, etwa Ersatzakku oder Powerbank |
| UN 3481 | Lithium-Ionen-Batterien | in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt |
| UN 3090 | Lithium-Metall-Batterien | allein versendet, etwa lose Knopfzellen |
| UN 3091 | Lithium-Metall-Batterien | in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt |
| UN 3551 und UN 3552 | Natrium-Ionen-Batterien | allein beziehungsweise in oder mit Ausrüstungen |
| UN 3556 bis UN 3558 | Fahrzeuge mit Batterieantrieb | komplettes Fahrzeug mit eingebauter Batterie |
| UN 2794, UN 2795, UN 2800 | Nassbatterien und Akkumulatoren, Klasse 8 | nass mit Säure, nass mit Alkali, auslaufsicher |
Lithium-Ionen-Batterien sind wiederaufladbar und stecken in Mobiltelefonen, Notebooks, Werkzeugen und Pedelecs. Lithium-Metall-Batterien sind Primärzellen ohne Lademöglichkeit und finden sich als Knopfzellen in Uhren, Messgeräten und Platinen. Für Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien gibt es seit dem ADR 2025 eigene Eintragungen.
Sondervorschrift 188 und die Grenzwerte
Die Sondervorschrift 188 des ADR stellt kleine Zellen und Batterien von den Vorschriften des Abkommens frei, solange sämtliche Bedingungen zusammen erfüllt sind. Diese Freistellung ist der übliche Weg für den Paketversand von Verbrauchergeräten und Ersatzakkus.
| Batterieart | Grenzwert je Zelle | Grenzwert je Batterie |
|---|---|---|
| Lithium-Metall | höchstens 1 g Lithium | höchstens 2 g Lithium insgesamt |
| Lithium-Ionen | höchstens 20 Wh Nennenergie | höchstens 100 Wh Nennenergie |
| Natrium-Ionen | höchstens 20 Wh Nennenergie | höchstens 100 Wh Nennenergie |
Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batterien, die unter die Sondervorschrift 188 fallen, müssen die Wattstundenzahl auf dem Außengehäuse tragen. Ausgenommen sind Batterien, die vor dem 1. Januar 2009 hergestellt wurden. Über die Energiegrenzen hinaus fordert die Sondervorschrift 188 weitere Nachweise und Maßnahmen.
- Prüfnachweis: Jede Zell- und Batteriebauart muss die Prüfreihe nach Teil III Unterabschnitt 38.3 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien bestanden haben. Der Hersteller hält dazu eine Testzusammenfassung bereit.
- Fallprüfung: Versandstücke müssen einen Fall aus 1,2 m Höhe überstehen, ohne dass der Inhalt beschädigt wird, verrutscht oder austritt. Ausgenommen sind allein Versandstücke, deren Zellen oder Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind. Für Batterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, gilt die Prüfung ebenfalls.
- Bruttomasse: Versandstücke mit Zellen oder Batterien allein dürfen 30 kg Bruttomasse nicht überschreiten. Für Batterien in oder mit Ausrüstungen gilt diese Grenze nicht.
- Zustand: Beschädigte, defekte und zur Entsorgung bestimmte Batterien fallen aus der Freistellung heraus; für sie gelten eigene Sondervorschriften.
Oberhalb von 20 Wh je Zelle oder 100 Wh je Batterie beziehungsweise 1 g Lithium je Zelle oder 2 g Lithium je Batterie gilt der Versand als voll reguliertes Gefahrgut. Dann sind eine bauartgeprüfte Verpackung nach der Verpackungsanweisung P903, der Gefahrzettel nach Muster 9A, die UN-Nummer am Versandstück, ein Beförderungspapier und unterwiesenes Personal erforderlich. Akkus von E-Bikes, großen Werkzeugmaschinen und Heimspeichern überschreiten die Grenzwerte in aller Regel.
Kennzeichnung mit dem Lithiumbatterie-Zeichen
Versandstücke, die nach Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, tragen das Kennzeichen für Batterien nach Unterabschnitt 5.2.1.9 des ADR. Es zeigt eine Gruppe von Batterien, von denen eine beschädigt ist und brennt, darunter die UN-Nummer mit vorangestelltem Kürzel UN. Das Kennzeichen ist rechteckig und hat einen rot schraffierten Rand.
- Mindestmaße: 100 mm Breite und 100 mm Höhe, die Schraffierung mindestens 5 mm breit.
- Verkleinerte Ausführung: Wenn die Größe des Versandstücks es erfordert, sind 100 mm Breite und 70 mm Höhe zulässig.
- Farbgebung: Das Symbol erscheint schwarz auf weißem oder ausreichend kontrastierendem Untergrund, die Schraffierung rot. Ein reiner Schwarzweißdruck erfüllt die Vorgabe nicht.
- Mehrere UN-Nummern: Enthält ein Versandstück Batterien unterschiedlicher UN-Nummern, werden alle zutreffenden Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben.
- Umverpackung: Das Kennzeichen muss sichtbar bleiben oder außen wiederholt werden. Die Umverpackung trägt zusätzlich den Ausdruck „Umverpackung“ mit einer Buchstabenhöhe ab 12 mm.
Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Versandstücke, die ausschließlich in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen enthalten. Ausgenommen sind ebenso Versandstücke mit höchstens vier eingebauten Zellen oder zwei eingebauten Batterien, sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst. Ein Gerät mit fest verbautem Akku, einzeln verschickt, kommt damit in vielen Fällen ohne Kennzeichen aus.
Verpackung, Polsterung und Kurzschlusssicherung
Die Verpackung soll zwei Risiken abfangen: mechanische Beschädigung der Zellen und einen Kurzschluss der Pole. Lose Zellen und Batterien gehören in Innenverpackungen, die sie vollständig umschließen. Diese werden in eine widerstandsfähige Außenverpackung nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 des ADR gesetzt. Der Ablauf gliedert sich in sieben Schritte.
- 1Batterieart, UN-Nummer und Nennenergie bestimmen und den Prüfnachweis nach UN 38.3 beim Hersteller abfragen.
- 2Zustand kontrollieren. Aufgeblähte, verformte, heiße, riechende oder ausgelaufene Akkus gehören zu keinem Zeitpunkt in ein normales Paket.
- 3Pole gegen Kurzschluss sichern, etwa durch Abkleben der Kontakte, durch die Originalverpackung oder durch Einzelbeutel je Zelle.
- 4Jede Zelle oder Batterie einzeln in eine Innenverpackung geben, damit sich die Pole und leitfähige Teile innerhalb der Verpackung nicht berühren.
- 5Geräte mit eingebautem Akku gegen unbeabsichtigtes Einschalten sichern, etwa durch Abkleben des Einschalters oder Entnehmen eines Steckakkus.
- 6In eine stabile Außenverpackung setzen und allseitig polstern, sodass der Inhalt beim Fall aus 1,2 m Höhe nicht verrutscht.
- 7Karton verschließen, Kennzeichen aufbringen und die Sendung entsprechend den Vorgaben des Paketdienstes anmelden.
Als Polsterung eignen sich Luftpolsterfolie, Papierpolster und Verpackungschips, solange der Akku allseitig einige Zentimeter Abstand zur Kartonwand behält. Metallteile, Schrauben, Münzen und Schlüssel gehören nicht in dieselbe Verpackung, weil sie die Pole überbrücken können. Für flache Geräte eignet sich eine Luftpolstertasche, sofern die Batterie darin gegen Druck geschützt bleibt.
Beschädigte, defekte und zurückgerufene Akkus
Zellen und Batterien, die so beschädigt oder defekt sind, dass sie dem geprüften Typ nicht mehr entsprechen, fallen unter die Sondervorschrift 376. Dazu zählen ausgelaufene oder entgaste Zellen, Zellen mit äußerlicher oder mechanischer Beschädigung, aus Sicherheitsgründen als defekt eingestufte Batterien und Batterien, deren Zustand sich vor der Beförderung nicht beurteilen lässt. Die Einstufung erfolgt anhand der Sicherheitskriterien des Herstellers oder durch einen technischen Sachverständigen.
- Sondervorschrift 376: Verpackung nach der Verpackungsanweisung P908 beziehungsweise LP904. P911 beziehungsweise LP906 gilt für Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. Die Versandstücke tragen die Aufschrift „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“, „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN“ beziehungsweise „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE NATRIUM-IONEN-BATTERIEN“. Im Beförderungspapier steht der Vermerk „BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“.
- Sondervorschrift 377: Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen nach der Verpackungsanweisung P909 verpackt werden. Die Versandstücke tragen die Aufschrift „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ oder „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“ beziehungsweise die entsprechende Aufschrift für Natrium-Ionen-Batterien.
- Zurückgerufene Batterien: Werden Batterien aus Sicherheitsgründen zurückgerufen, gelten sie als defekt im Sinne der Sondervorschrift 376 und fallen damit aus der Freistellung nach Sondervorschrift 188 heraus. Der Hersteller legt in der Rückrufaktion fest, auf welchem Weg und in welcher Verpackung die betroffenen Akkus zurückgeführt werden.
Bei defekten Akkus führt der praktikable Weg über kommunale Sammelstellen und die Rücknahme im Handel. Als gewöhnliches Paket ist der Versand solcher Batterien bei den deutschen Paketdiensten ausgeschlossen.
Bleiakkus und Autobatterien
Bleiakkumulatoren gehören zur Klasse 8 der ätzenden Stoffe. Eine gefüllte Starterbatterie ist der UN-Nummer 2794 zugeordnet, eine mit Alkali gefüllte Batterie der UN-Nummer 2795 und eine auslaufsichere Bauart der UN-Nummer 2800. Als auslaufsicher gilt eine Batterie nach Sondervorschrift 238, wenn sie eine Vibrations- und eine Druckprüfung ohne Flüssigkeitsverlust besteht. Von den Vorschriften des ADR ausgenommen ist eine solche Batterie erst dann, wenn bei 55 °C im Falle eines Gehäusebruchs kein Elektrolyt austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind.
Die Sondervorschrift 598 nimmt Bleibatterien unter Auflagen von den Vorschriften des ADR aus. Neue Batterien müssen gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sein, außen keine gefährlichen Spuren von Säuren oder Laugen aufweisen und gegen Kurzschluss gesichert sein. Außerdem müssen sie Trageeinrichtungen besitzen, sofern sie nicht etwa auf Paletten gestapelt sind. Für gebrauchte Batterien zum Recycling gelten stattdessen ein unbeschädigtes Gehäuse und eine Sicherung gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung.
Diese Freistellung bezieht sich auf den Straßentransport und verpflichtet die Paketdienste nicht zur Annahme. Im Paketnetz sind nicht auslaufsichere Nassbatterien meist ausgeschlossen, während auslaufsichere Bauarten wie Blei-Gel-Batterien unter Auflagen befördert werden.
Annahmeregeln der Paketdienste in Deutschland
Die gefahrgutrechtliche Zulässigkeit und die vertragliche Annahme sind zwei verschiedene Fragen. Jeder Dienstleister legt in seinen Beförderungsbedingungen fest, welche Güter er übernimmt.
- DHL Paket: National zugelassen, soweit die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR oder unter bestimmten Freistellungen erfolgt. Die Bruttomasse je Versandstück mit Gefahrgut darf 30 kg nicht überschreiten und ist vorab in nachweisbarer Form zu übermitteln. Lithiumbatterien sind innerhalb der Grenzen der Sondervorschrift 188 zulässig, beschädigte oder defekte Zellen und Batterien sind ausgeschlossen. Für Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien nennt DHL zusätzlich die Bedingung der Sondervorschrift 400: Die Zelle oder Batterie muss so kurzgeschlossen sein, dass sie keine elektrische Energie enthält. Der internationale Gefahrgutversand ist ausgeschlossen, Geschäftskunden können unter Voraussetzungen eine Zusatzvereinbarung für bestimmte europäische Länder schließen.
- Fahrzeugakkus bei DHL: Zugelassen, wenn der Akku im Fahrzeug enthalten ist, etwa im kompletten E-Bike. Einzeln, beigepackt oder in Geräten enthalten sind Fahrzeugakkus ausgeschlossen.
- Deutsche Post: Die Gefahrgutregelungen von Deutsche Post und DHL gelten gemeinsam für DHL Paket, DHL Kleinpaket und die briefähnlichen Sendungen wie DHL Päckchen und Warensendung. Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien innerhalb der Grenzen der Sondervorschrift 188 sind auch in diesen Sendungsarten zugelassen, beschädigte oder defekte Zellen und Batterien dagegen nicht.
- Hermes: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des PrivatPaketService nehmen Sendungen nicht an, deren Beförderung oder Lagerung nationalen oder internationalen Gefahrgutvorschriften unterliegt.
- DPD: Über das Paketshop-Netz für Privatkunden ist Gefahrgut ausgeschlossen. Geschäftskunden können bestimmte Gefahrgüter über die Depots versenden, die Konditionen werden im Einzelfall vereinbart. Sendungen mit Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien, die der Sondervorschrift 188 entsprechen, dürfen nach dem Infoblatt von DPD im Rahmen der Geschäftsbedingungen befördert werden. Ausgenommen bleiben beschädigte, defekte und gebrauchte Batterien zur Entsorgung oder zum Recycling.
- GLS: Im innerdeutschen Verkehr werden unter anderem Güter der Klassen 8 und 9 befördert. Bei Klasse 9 ausgenommen sind die Klassifizierungscodes M1 bis M3 und M8 bis M10. Die Aufnahme des Gefahrgutversandes bedarf der vorherigen Freigabe durch GLS. Von der grenzüberschreitenden Beförderung sind gefährliche Güter aller Art ausgeschlossen.
- UPS: Für den Versand von Gefahrgut ist ein Vertrag erforderlich, der die Einhaltung der geltenden Vorschriften und der UPS-Beförderungsanforderungen sicherstellt. Im Luftverkehr tritt eine Absendererklärung nach den IATA-Vorschriften hinzu.
Im Luftverkehr sind die Anforderungen strenger als auf der Straße. Die Technical Instructions der ICAO und die darauf aufbauenden IATA-Vorschriften begrenzen unter anderem den Ladezustand von Lithium-Ionen-Batterien, die allein befördert werden. Außerdem schreiben sie eigene Verpackungsanweisungen vor.
Diese Darstellung gibt den Stand der Vorschriften wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen von ADR, IMDG-Code und ICAO-TI sowie die Beförderungsbedingungen des beauftragten Dienstleisters. Für die Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Anmeldung einer Sendung trägt der Versender die Verantwortung.
Passende Produkte
Für Akkus und batteriebetriebene Geräte kommen widerstandsfähige Außenverpackungen infrage. Stabile Umkartons gibt es unter zweiwellige Kartons, Polstermaterial für den allseitigen Abstand unter Füll- und Polstermaterial sowie Luftpolsterfolie. Für den sicheren Verschluss eignen sich Klebebänder mit ausreichender Klebkraft.
Häufige Fragen zum Versand von Batterien und Akkus
Darf ein einzelner Ersatzakku im Paket verschickt werden?
Ein Ersatzakku bis 100 Wh darf national unter den Bedingungen der Sondervorschrift 188 versendet werden. Dazu gehören der Prüfnachweis nach UN 38.3, eine Innenverpackung, die den Akku vollständig umschließt, ein wirksamer Schutz gegen Kurzschluss, eine widerstandsfähige Außenverpackung und das Kennzeichen für Batterien mit der UN-Nummer 3480. Der Paketdienst muss die Sendung zusätzlich nach seinen Beförderungsbedingungen annehmen.
Wie viele Wattstunden hat ein Akku?
Die Nennenergie steht bei Batterien unter der Sondervorschrift 188 auf dem Außengehäuse. Fehlt die Angabe, errechnet sie sich aus der Kapazität in Amperestunden multipliziert mit der Spannung in Volt. Ein Akku mit 3.400 mAh und 3,7 V erreicht rund 12,6 Wh. Milliamperestunden werden dafür durch 1.000 geteilt.
Welcher Aufkleber gehört auf ein Paket mit Akku?
Auf das Versandstück gehört das Kennzeichen für Batterien nach Unterabschnitt 5.2.1.9 ADR mit der zutreffenden UN-Nummer, also UN 3480, UN 3481, UN 3090, UN 3091, UN 3551 oder UN 3552. Die Mindestmaße betragen 100 mm mal 100 mm, bei kleinen Versandstücken 100 mm mal 70 mm. Die Schraffierung am Rand muss rot gedruckt sein.
Wann entfällt die Kennzeichnungspflicht?
Kein Kennzeichen benötigen Versandstücke, die ausschließlich in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen enthalten. Befreit sind außerdem Versandstücke mit höchstens vier eingebauten Zellen oder zwei eingebauten Batterien, sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst. Ein einzeln verschicktes Mobiltelefon fällt damit in der Regel unter die Ausnahme.
Wie wird ein E-Bike-Akku versendet?
Akkus von Pedelecs liegen mit 300 Wh bis über 750 Wh weit oberhalb der Grenze von 100 Wh und gelten als voll reguliertes Gefahrgut der UN-Nummer 3480. Erforderlich sind eine bauartgeprüfte Verpackung nach P903, der Gefahrzettel 9A, ein Beförderungspapier und unterwiesenes Personal. DHL Paket lässt Fahrzeugakkus nur im Fahrzeug zu. Für den Einzelversand verbleiben Dienstleister mit Gefahrgutfreigabe.
Lässt sich eine Autobatterie per Paket verschicken?
Eine gefüllte Starterbatterie der UN-Nummer 2794 gehört zur Klasse 8 und ist im Paketnetz üblicherweise ausgeschlossen. Auslaufsichere Bauarten wie Blei-Gel-Batterien werden unter Auflagen befördert: Vibrations- und Druckprüfung durch den Hersteller, kein Austritt von Elektrolyt bei Gehäusebruch, Pole gegen Kurzschluss geschützt, starke Außenverpackung. Für gebrauchte Starterbatterien führt der Weg über Rücknahmestellen und Speditionen.