Lexikon
Gefahrguttransport: Gesetze und Vorschriften
Gefahrguttransport bezeichnet die Beförderung gefährlicher Güter, also von Stoffen und Gegenständen, die aufgrund ihrer Eigenschaften im Zusammenhang mit der Beförderung eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, für Tiere und Sachen sowie für die öffentliche Sicherheit darstellen können. In Deutschland bildet das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) den rechtlichen Rahmen, ergänzt durch Verordnungen und internationale Vorschriften.
Was als Gefahrgut gilt
Ein Stoff wird zum Gefahrgut durch den Vorgang der Beförderung. Im Betrieb, also bei Lagerung und Verwendung, wird derselbe Stoff als Gefahrstoff bezeichnet und unterliegt dem Gefahrstoffrecht. Das Gefahrgutrecht regelt die Beförderung einschließlich der bedingten Zwischenlagerung, das Gefahrstoffrecht die Lagerung und die Verwendung. Die beiden Begriffe überschneiden sich, decken sich jedoch nicht vollständig.
Zur Beförderung zählen dabei auch die Vor- und Abschlussarbeiten. Verpacken, Kennzeichnen, Verladen, Befüllen und Entladen fallen ebenfalls unter das Gefahrgutrecht und lösen eigene Pflichten aus.
Die Rechtsgrundlagen im Überblick
Die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sind mehrstufig aufgebaut. Über dem nationalen Recht stehen internationale Übereinkommen, die für jeden Verkehrsträger eigene Regeln enthalten.
| Regelwerk | Geltungsbereich |
|---|---|
| GGBefG | Deutsches Rahmengesetz für alle Verkehrsträger |
| GGVSEB | Verordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt |
| ADR | Europäisches Übereinkommen für den Straßenverkehr |
| RID | Ordnung für den Eisenbahnverkehr |
| ADN | Übereinkommen für die Binnenschifffahrt |
| GGVSee und IMDG-Code | Seeschifffahrt |
| ICAO-TI und IATA-DGR | Luftverkehr, Aufsicht durch das Luftfahrt-Bundesamt |
Das GGBefG stammt aus dem Jahr 1975 und wurde 2009 neu gefasst. Es gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen und erstreckt sich zusätzlich auf das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen. Das Gesetz selbst enthält kaum technische Vorgaben und ermächtigt stattdessen das zuständige Bundesministerium, die Einzelheiten durch Rechtsverordnungen zu regeln.
Die GGVSEB setzt die internationalen Gefahrgutvorschriften ADR, RID und ADN in nationales Recht um und bestimmt Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten. Auf europäischer Ebene bildet die Richtlinie 2008/68/EG den Rahmen für den Binnenverkehr. Das ADR wird alle zwei Jahre aktualisiert, was regelmäßige Anpassungen in der Praxis erforderlich macht.
Im Luftverkehr sind die Technical Instructions der ICAO die verbindliche Grundlage. Die Luftverkehrsgesellschaften setzen sie über die IATA Dangerous Goods Regulations um, die zusätzliche Anforderungen einzelner Staaten und Betreiber aufnehmen. Für die Seeschifffahrt gilt der IMDG-Code, der über die GGVSee in deutsches Recht überführt wird.
Die neun Gefahrgutklassen
Gefahrgüter werden nach den Modellvorschriften der Vereinten Nationen in neun Klassen eingeteilt. Die Klasse bestimmt, welche Vorschriften für Verpackung, Kennzeichnung und Zusammenladung gelten.
- Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, etwa Feuerwerkskörper und Zündmittel.
- Klasse 2: Gase, unterteilt in verdichtete, verflüssigte und gelöste Gase.
- Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe wie Lösemittel, Lacke und Kraftstoffe.
- Klasse 4: Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe und Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase bilden.
- Klasse 5: Entzündend wirkende Stoffe und organische Peroxide.
- Klasse 6: Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe.
- Klasse 7: Radioaktive Stoffe.
- Klasse 8: Ätzende Stoffe wie Säuren und Laugen.
- Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, darunter Lithiumbatterien.
Jedem Gefahrgut ist zusätzlich eine vierstellige UN-Nummer zugeordnet, die den Stoff eindeutig bezeichnet. Sie erscheint auf dem Versandstück und im Beförderungspapier.
Freistellungen und Kleinmengen
Nicht jeder Transport gefährlicher Güter löst den vollen Pflichtenkatalog aus. Das ADR kennt Erleichterungen für begrenzte Mengen, die vor allem Handwerk und Handel betreffen.
- Kleinmengenregelung: Bekannt als 1000-Punkte-Regel. Die transportierte Menge je Stoff wird mit einem stoffspezifischen Faktor multipliziert. Bleibt die Summe dieser Werte bei höchstens 1000, gilt der Transport als Kleinmengentransport.
- Mengeneinheit: Flüssige Stoffe und verdichtete Gase werden in Litern gerechnet, verflüssigte Gase und feste Stoffe in Kilogramm.
- Handwerkerregelung: Transporte im Rahmen der Haupttätigkeit sind weitgehend freigestellt, wenn die Höchstmenge eingehalten wird, je Verpackung höchstens 450 Liter enthalten sind und kein Versorgungstransport vorliegt.
- Begrenzte Mengen: Als LQ gekennzeichnete Verpackungen mit kleinen Einzelgebinden unterliegen erleichterten Anforderungen.
Auch bei Freistellung bleiben Vorschriften der GGVSEB und der Straßenverkehrs-Ordnung zu beachten. Dazu zählen die Meldung an die zuständige Behörde bei Unfällen, das Feuer- und Rauchverbot bei Ladearbeiten und die Ladungssicherung nach der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei Versorgungstransporten oder größeren Gebinden kommen bauartgeprüfte Verpackungen, Gefahrzettel, UN-Nummern und ein ABC-Feuerlöscher nach EN 3 hinzu, der alle zwei Jahre zu prüfen ist.
Verpackung und Kennzeichnung
Verpackungen für gefährliche Güter benötigen in der Regel eine Bauartzulassung und tragen einen UN-Code, der Bauart, Werkstoff, Verpackungsgruppe und Prüfjahr angibt. Die Prüfung umfasst Fall-, Stapeldruck- und Dichtheitsversuche. Kartonagen ohne diese Zulassung dürfen nur für freigestellte Mengen und als Umverpackung außerhalb des Gefahrgutrechts eingesetzt werden.
Auf dem Versandstück stehen Gefahrzettel in Rautenform, die UN-Nummer und je nach Stoff Ausrichtungspfeile oder das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe. Beförderungspapier und schriftliche Weisungen begleiten die Sendung. Grundsätzliches zu Begleitpapieren im Güterverkehr erklärt der Beitrag zu Frachtbriefen.
Überwachung und zuständige Behörden
Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der behördlichen Überwachung. Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach Verkehrsträger und Bundesland. Für die Straße sind es in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter und die Kreisverwaltungsbehörden der Länder, im Schienen- und Magnetschwebebahnverkehr das Eisenbahn-Bundesamt, im Luftverkehr das Luftfahrt-Bundesamt. Auf Bundesebene wirken unter anderem das Bundesamt für Logistik und Mobilität und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung mit.
Die Überwachungsbehörden dürfen Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Fahrzeuge betreten, geschäftliche Unterlagen einsehen sowie Proben und Muster von Verpackungen zur amtlichen Untersuchung verlangen. Entspricht ein Fahrzeug nicht den Vorschriften oder fehlen die vorgeschriebenen Papiere, kann die Behörde die Weiterfahrt untersagen, bis der Mangel behoben ist. Die Überwachung erstreckt sich ausdrücklich auch auf in Verkehr gebrachte Verpackungen und Beförderungsbehältnisse sowie auf deren Hersteller, Einführer und Verwender.
Pflichten und Sanktionen
Das ADR verteilt die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften auf mehrere Beteiligte. Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger haben jeweils eigene Pflichten. Unternehmen, die regelmäßig Gefahrgut versenden oder befördern, benennen zusätzlich einen Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.
Fahrpersonal benötigt für kennzeichnungspflichtige Transporte eine ADR-Bescheinigung, die höchstens fünf Jahre gültig ist. Alle beteiligten Personen sind regelmäßig zu unterweisen, die Nachweise werden fünf Jahre aufbewahrt. Verstöße gegen das GGBefG können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei beharrlicher Wiederholung oder konkreter Gefährdung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.
Diese Übersicht dient der allgemeinen Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen von GGBefG, GGVSEB und ADR sowie die Auskunft der zuständigen Behörde.
Passende Produkte
Für freigestellte Mengen und für den Versand außerhalb des Gefahrgutrechts kommen handelsübliche Kartonagen infrage. Stabile Umverpackungen finden sich unter zweiwellige Kartons, geeignetes Polstermaterial unter Füll- und Polstermaterial. Für den sicheren Verschluss eignen sich Klebebänder mit ausreichender Klebkraft.